Ihre Rechte beim Küchen- und Möbelkauf
Einbauküche mangelhaft? Lieferung verzögert? Rücktritt gewünscht? Wir erklären Ihre Rechte – und vertreten Sie, wenn nötig.
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Als Käufer einer Einbauküche oder von Möbeln haben Sie umfangreiche gesetzliche Rechte. Dieses Portal erklärt Ihnen die wichtigsten Themen rund um Gewährleistung, Mängelrüge und Vertragsrücktritt – verständlich und praxisnah. SCHILLING Rechtsanwälte vertreten sowohl Käufer als auch Händler im Küchenrecht.
Musterschreiben: Fristsetzung zur Nacherfüllung
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Ihre Gewährleistungsrechte auf einen Blick
1. Nacherfüllung (§ 439 BGB)
Ihr primäres Recht: Sie können verlangen, dass der Mangel beseitigt wird (Reparatur) oder eine mangelfreie Sache geliefert wird (Ersatzlieferung). Der Verkäufer trägt alle Kosten der Nacherfüllung.
2. Minderung (§ 441 BGB)
Wenn die Nacherfüllung scheitert oder verweigert wird, können Sie den Kaufpreis herabsetzen. Die Minderung wird im Verhältnis des Mangels zum Gesamtwert berechnet.
3. Rücktritt (§ 440, 323 BGB)
Bei erheblichen Mängeln können Sie nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Der Kaufpreis wird vollständig zurückerstattet; Sie geben die Küche zurück.
4. Schadensersatz (§ 280 BGB)
Wenn Ihnen durch den Mangel ein Schaden entstanden ist (z.B. Mietkosten für Ersatzwohnung, Verpflegungskosten), können Sie diesen unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt verlangen.
Häufige Fragen
Habe ich Gewährleistungsrechte, wenn meine Küche Mängel hat?
Ja. Bei einem Kaufvertrag über eine Einbauküche haben Sie als Käufer gesetzliche Gewährleistungsrechte nach §§ 434 ff. BGB. Innerhalb der Gewährleistungsfrist (in der Regel 2 Jahre) können Sie Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz verlangen.
Was gilt als Mangel bei einer Einbauküche?
Ein Mangel liegt vor, wenn die Küche nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Das umfasst z.B. Kratzer, Farbabweichungen, Planungsfehler, Maßungenauigkeiten, defekte Beschläge oder eine fehlerhafte Montage.
Muss ich die Küche trotz Mängeln bezahlen?
Grundsätzlich ja, wenn Sie die Küche abgenommen haben. Sie können jedoch den Kaufpreis mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten. Bei berechtigter Minderung haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung des überzahlten Betrags.
Was muss ich tun, bevor ich zurücktreten kann?
In der Regel müssen Sie dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung) geben. Dazu setzen Sie eine angemessene Frist. Erst wenn diese fruchtlos abläuft oder die Nacherfüllung verweigert wird, können Sie zurücktreten.
Kann SCHILLING Rechtsanwälte mich als Käufer vertreten?
Ja – wir vertreten sowohl Käufer als auch Händler im Küchenrecht, vorbehaltlich einer kurzen Interessenkonfliktprüfung. Reichen Sie Ihren Fall über das Kontaktformular ein.
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Schildern Sie uns Ihren Fall – wir melden uns innerhalb eines Werktages. Die Mandatsannahme erfolgt nach einer kurzen Interessenkonfliktprüfung nach § 43a BRAO.
