
AG Brandenburg 2001: Farb- und Maserungsabweichungen bei Naturholzfronten
TL;DR – Das Wichtigste in Kürze
Das AG Brandenburg entschied, dass bei Farb-, Struktur- und Maserungsabweichungen an Naturholzfronten einer Einbauküche in der Regel nur ein Minderungsanspruch besteht, nicht aber ein Wandelungsrecht. Das Küchenstudio hatte die Pflicht, die Kunden ausdrücklich und schriftlich auf mögliche erhebliche Abweichungen bei Naturholzfronten hinzuweisen. Eine kleine Musterfront (30 cm × 40 cm) reicht nicht aus, um den Kunden über mögliche Abweichungen bei der gesamten Küche zu informieren.
Für Küchenstudios:
Schriftliche Aufklärung über mögliche Farb- und Maserungsabweichungen bei Naturholz ist Pflicht. Minderung von 10% wurde als angemessen erachtet.
Werkvertragsqualifikation:
Lieferung und Einbau einer hochpreisigen Einbauküche (38.000 DM) wurde als Werklieferungsvertrag eingestuft, da individuelle Planung und handwerkliche Montage prägten.
Sachverhalt
Am 16. April 1999 bestellten die Beklagten bei der Klägerin nach vorheriger Besprechung zu einem Preis von insgesamt 38.000 DM eine Einbauküche. Eine "Musterfront" der Küche (ca. 30 cm × 40 cm) mit einer Echtholzfront "Village Ahorn lindgrün" wurde den Beklagten im Küchenstudio der Klägerin unstreitig vorgelegt. Eine komplette Küchenansicht war zu diesem Zeitpunkt ebenso unstreitig im Küchenstudio der Klägerin von dieser Küchenfront nicht vorhanden.
Im Rahmen dieser Bestellung wurde ein Bestellschein mit den konkreten Artikelbezeichnungen und dem Preis dieser Einbauküche am 16. April 1999 gefertigt und von dem Vertreter der Klägerin und der Beklagten unterzeichnet. Die Einbauküche wurde dann am 16. Juni 1999 von der Klägerin geliefert und bei den Beklagten aufgebaut, welche die Küche seitdem nutzen.
Nachdem die Beklagten hiernach bezüglich der Echtholzfronten Abweichungen in der Holzstruktur bzw. Holzfärbung gegenüber der Klägerin hinsichtlich einzelner Fronten der Küche bemängelten, wurden diese teilweise durch die Klägerin ausgetauscht. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1999 teilten die Beklagten der Klägerin mit, dass nunmehr noch "auffälligere Abweichungen" der Küchen-Frontteile von ihnen festgestellt worden seien und manche der Türfronten "gestreift" wirken würden.
Nach ergebnislosen Verhandlungen über eine Minderung forderten die Beklagten die Klägerin im Schreiben vom 6. Dezember 1999 auf, die "von der Bestellung erheblich abweichende Holzstruktur und Färbung" zu beseitigen und "entsprechend der Bestellung" zu liefern und einzubauen. Hierfür setzten sie der Klägerin eine Frist bis 31. Dezember 1999, die ergebnislos verstrich. Die Beklagten behielten daraufhin 6.000 DM vom Kaufpreis ein, die die Klägerin vorliegend geltend macht.
Rechtliche Würdigung
1. Werkvertragsqualifikation
Die Lieferung einer Einbauküche ist als Werklieferungsvertrag einzustufen. Nach ständiger herrschender Rechtsprechung handelt es sich nämlich bei einem Vertrag, der die Lieferung und den Einbau einer hochpreisigen Einbauküche zum Gegenstand hat (hier insgesamt 38.000 DM), um einen Werklieferungsvertrag, auf den die gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts Anwendung finden.
Die Küche kann nach Aufstellung der Möbel und Einbau der Geräte nämlich nur schwer an dritte Personen veräußert werden. Die fest mit einer nach Maß gefertigten Arbeitsplatte verbundenen Einzelschränke werden nämlich speziell für die Wohnung/Küche des Bestellers/Kunden zu einer individuell zugeschnittenen Einbauküche verbunden. Auf diesen Vertrag ist infolge der Verweisung in § 651 BGB dementsprechend grundsätzlich Werkvertragsrecht anzuwenden, so dass für die Anwendung von Kaufvertragsrecht insoweit kein Raum bleibt.
2. Schönheitsfehler vs. Mangel
Das Gericht unterschied zwischen bloßen optischen Beeinträchtigungen und Mängeln im rechtlichen Sinne. Schönheitsfehler sind insoweit Fehler, die nicht die Brauchbarkeit, Haltbarkeit und sonstige nützliche Eigenschaft der Sache betreffen, sondern lediglich das Aussehen beeinflussen, so dass sie teilweise nur zur "Beschaffenheit" gehören und nicht immer als "Fehler" i.S. der §§ 633ff. BGB anzusehen sind.
Sie sind aber stets dann als "Fehler" in diesem Sinne anzusehen, wenn sie den Wert der Sache oder die Tauglichkeit zum gewöhnlichen Gebrauch bzw. die Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigen, wobei wiederum die Beeinträchtigung allerdings nicht nur "unerheblich" sein darf. Auch "Schönheitsfehler" können somit zu den wertbildenden Faktoren gehören, die den Wert einer Sache erheblich beeinträchtigen können.
3. Feststellungen zu den Abweichungen
Bei der richterlichen Inaugenscheinnahme in der Wohnung der Beklagten am 8. August 2001 trotz nachträglicher Nachbesserung durch die Klägerin noch immer Mängel vorhanden waren, sind die von den Beklagten geltend gemachten Gewährleistungsansprüche zum Teil als begründet anzusehen.
Die vom Gericht bei seiner richterlichen Inaugenscheinnahme festgestellten Grüntöne im Frontbereich der Einbauküche der Beklagten lagen entsprechend dem "24-teiligen" Farbkreis nach Ostwald im Bereich zwischen der Nummer 18 und der Nummer 23, wobei insbesondere das "Laubgrün" mit dem "Seegrün" wohl an den entsprechenden Anstoßstellen mehr als nur auffällig anzusehen ist.
Die vom Gericht bei seiner richterlichen Inaugenscheinnahme hier konkret festgestellte optische Beeinträchtigung durch die doch als "erheblich" anzusehenden Farb-, Struktur- und Maserungsabweichungen der Küchenoberflächen stellt somit einen Mangel dieser neuen Einbauküche dar. Denn Einbauküchen dieser Art zu einem Gesamtpreis in Höhe von 38.000 DM werden weitgehend auch deshalb gekauft, um den optischen Eindruck der Küche aufzuwerten.
4. Minderung vs. Wandelung
Es handelt sich bei den von den Beklagten als noch bestehend geltend gemachten Mängeln nämlich um bloße optische Beeinträchtigungen, die zwar teilweise deutlich sichtbar und zum Teil auch als "erheblich" wahrgenommen werden können, jedoch handelt es sich hierbei "nur" um so genannten "Schönheitsfehler".
Die Beklagten sind deshalb wegen der "nur" optischen Beeinträchtigungen der Einbauküche hier allein auf die Geltendmachung von Minderungsansprüchen zu verweisen, deren Höhe im Hinblick auf die letztlich "nur" vorliegenden Schönheitsfehler mit 25% wohl als "überhöht", jedoch mit 10% als "angemessen" anzusehen ist.
Die Beklagten können die Werklohnforderung der Klägerin somit hier wegen der doch "erheblichen" Farb-, Struktur- und Maserungsabweichungen der Küchenoberfläche um insgesamt 10% des vereinbarten Preises, mithin um 3.800 DM mindern.
5. Beratungspflicht des Küchenstudios
Die Klägerin hätte als Inhaberin eines Küchen-Fachgeschäfts nämlich die Beklagten von sich aus ausdrücklich kund wohl auch schriftlich darauf hinweisen müssen, dass bei dieser Einbauküche auch erhebliche Farb-, Struktur- und Maserungsabweichungen auftreten können.
Zumindest wegen dieses Mangels der (fehlenden schriftlichen) Beratung, der sich hier offensichtlich in dem geschuldeten Erfolg niedergeschlagen hat, können die Beklagten die Minderung des Preises verlangen.
Selbst wenn die Aussage des Zeugen jedoch in allen Punkten der Wahrheit entsprechend würde, so wäre die von der Klägerin gelieferte Küche gleichwohl mangelhaft, weil die Klägerin die Beklagten bei der Auftragserteilung und den dieser vorausgegangenen Verhandlungen wohl nicht ausreichend über die möglichen Farb-, Struktur- und Maserungsabweichungen informiert hatte.
6. Unverhältnismäßigkeit des Nachbesserungsaufwands
Die Klägerin kann sich aber des weiteren mit Erfolg darauf berufen, dass der Mängelbeseitigungsaufwand wohl unverhältnismäßig im Vergleich zum Vorteil ist, den die Beklagten durch eine Auswechslung einer erheblichen Anzahl von Türfronten, Lichtblenden etc. p.p. erlangen, so dass die Beklagten sich daher auch aus diesem Grunde nur mit einer Minderung der Werklohnforderung begnügen müssen.
Nach § 651 BGB i.V. mit § 633 II 2 BGB kann nämlich der Unternehmer die Beseitigung eines Mangels dann verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Nach der herrschenden Rechtsprechung ist "Unverhältnismäßigkeit" von Aufwendungen für die Beseitigung eines Werkmangels aber immer dann anzunehmen, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwandes steht.
In diesem Fall würde es Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprechen, wenn die Beklagten diese Aufwendungen der Klägerin anlasten könnten. Dieses wäre für die Klägerin wohl nicht mehr zumutbar.
Ergebnis
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Die Beklagten müssen nur eine Minderung von 10% (3.800 DM) hinnehmen. Der restliche Kaufpreis ist zu zahlen. Das LG Potsdam wies mit Urteil vom 27. Januar 2003 (13 S 13/02) die Berufung der Klägerin zurück.
Praxisrelevanz für Küchenstudios
Wichtige Erkenntnisse
- Beratungspflicht: Bei Naturholzfronten ausdrücklich und schriftlich auf mögliche erhebliche Farb-, Struktur- und Maserungsabweichungen hinweisen
- Musterfront-Problematik: Eine kleine Musterfront (30 cm × 40 cm) reicht nicht aus, um den Kunden über mögliche Abweichungen bei der gesamten Küche zu informieren
- Minderung statt Wandelung: Bei optischen Mängeln ist in der Regel nur Minderung angemessen, nicht Rücktritt/Wandelung
- Unverhältnismäßigkeit: Nachbesserung kann verweigert werden, wenn der Aufwand unverhältnismäßig ist (z.B. Austausch aller Fronten bei nur optischen Abweichungen)
