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LG Arnsberg: 5%-Schwelle für Rücktritt bei behebbaren Mängeln

Gericht
LG Arnsberg
Datum
28. Mai 2018
Aktenzeichen
2 O 349/15
Leitsatz

Mangelbeseitigungskosten unter 5% des Kaufpreises führen in der Regel zur Unerheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB) und schließen den Rücktritt vom Kaufvertrag aus. Dies gilt auch bei Mängeln an der Elektroinstallation, sofern diese mit geringem Aufwand behebbar sind.

Sachverhalt

Die Kläger kauften bei der Beklagten eine Einbauküche zum Preis von 14.460,00 €. Nach der Montage rügten die Kläger diverse Mängel, insbesondere an der Elektroinstallation der Kochinsel. Dort war ein Stromkabel ohne Dose aus dem Boden geführt und mit Klemmen angeschlossen worden, die ungeschützt auf dem Boden lagen. Zudem wurden Mängel an der Arbeitsplatte, fehlende Leisten und falsch montierte Scharniere beanstandet.

Die Beklagte führte Nachbesserungsarbeiten durch, wobei einige Mängel behoben wurden. Die Kläger traten dennoch vom Kaufvertrag zurück und verlangten Rückabwicklung, da sie die verbliebenen Mängel, insbesondere die Elektroinstallation, als erheblich ansahen. Zum Zeitpunkt des Rücktritts waren noch Mängel vorhanden, deren Beseitigungskosten sich auf weniger als 60 € (Material) bzw. unter 723 € (inkl. Arbeitslohn) beliefen.

Entscheidungsgründe

Das Landgericht Arnsberg wies die Klage ab. Ein Rücktrittsrecht bestand nicht, da die Pflichtverletzung der Beklagten unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB war.

Unerheblichkeit der Mängel

Das Gericht stellte fest, dass es sich bei den verbliebenen Mängeln um behebbare Mängel handelte. Bei behebbaren Mängeln ist für die Beurteilung der Erheblichkeit auf das Verhältnis der Mangelbeseitigungskosten zum Kaufpreis abzustellen.

"Von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ist in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Nicht mehr geringfügig sind dabei Mangelbeseitigungskosten in Höhe von mindestens 5 % des Kaufpreises."

Im vorliegenden Fall lagen die Mangelbeseitigungskosten selbst bei großzügiger Berechnung deutlich unter der 5%-Schwelle (723 € bei einem Kaufpreis von 14.460 €).

Interessenabwägung

Das Gericht nahm zudem eine Interessenabwägung vor. Die Beklagte wäre durch die Rückabwicklung stark belastet (Rücknahme einer maßgefertigten Küche). Zudem hatte die Beklagte bereits Nachbesserungsversuche unternommen und den Großteil der Mängel beseitigt. Dies sprach gegen ein Rücktrittsrecht der Kläger. Den Klägern verbleiben die Rechte auf Minderung und kleinen Schadensersatz.

Praktische Hinweise für Küchenstudios

3.1 Bedeutung der 5%-Schwelle

Dieses Urteil ist für Küchenstudios von enormer Bedeutung, da es eine klare mathematische Grenze für die Rücktrittsmöglichkeit zieht. Solange die Kosten für die Beseitigung der *verbliebenen* Mängel unter 5% des Bruttokaufpreises liegen, ist ein Rücktritt des Kunden in der Regel ausgeschlossen.

  • Bezugspunkt: Bruttokaufpreis der gesamten Küche.
  • Kostenbasis: Materialkosten + Arbeitslohn (eigene Monteure oder Subunternehmer).
  • Zeitpunkt: Maßgeblich ist der Zustand zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung.

3.2 Konkrete Handlungsempfehlungen

1. Kostenschätzung dokumentieren

Erstellen Sie bei Mängelrügen sofort eine interne Kalkulation der Beseitigungskosten. Dokumentieren Sie Material- und Zeitaufwand. Dies dient später als Beweis für die Unerheblichkeit.

2. Aktive Nachbesserung

Beseitigen Sie so viele Mängel wie möglich. Jeder behobene Mangel senkt die verbleibenden Mangelbeseitigungskosten und drückt sie unter die 5%-Schwelle.

3. Kommunikation der Geringfügigkeit

Weisen Sie den Kunden (und dessen Anwalt) darauf hin, dass es sich nur noch um Kleinigkeiten handelt, deren Behebungskosten gering sind. Bieten Sie konkret die Behebung an.

3.3 Prozessuale Verteidigungsstrategie

Sollte es zum Rechtsstreit kommen, ist der Vortrag zu den Mangelbeseitigungskosten entscheidend.

  • Substantiierter Vortrag: Legen Sie detailliert dar, welche Kosten für die Behebung der einzelnen Mängel anfallen (Stundenverrechnungssatz, Materialpreise).
  • Bestreiten von Pauschalen: Wenn die Gegenseite hohe Kosten behauptet (z.B. durch Kostenvoranschläge von Drittfirmen), bestreiten Sie diese qualifiziert unter Verweis auf Ihre eigenen, günstigeren Möglichkeiten zur Nachbesserung.
  • Verweis auf Minderung: Argumentieren Sie, dass dem Kunden durch den Verweis auf Minderung kein unzumutbarer Nachteil entsteht.

Originalquelle

Volltext auf NRWE

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