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LG Gießen: Kein pauschaler Nutzungsausfall neben Verpflegungskosten

LG Gießen27.09.20239 O 171/22

Bedeutung für Küchenstudios

Dieses Urteil liefert drei entscheidende Argumente für die Verteidigung gegen überzogene Kundenforderungen:

  • Kein doppelter Schadensersatz: Fordert der Kunde Ersatz für Verpflegungskosten (Restaurantbesuche), scheidet eine zusätzliche pauschale Nutzungsentschädigung in der Regel aus. Das Gericht wertete dies als unzulässige Doppelkompensation.
  • Vorsicht bei Lieferscheinen: Klauseln wie "Ich bestätige, dass keine Schäden aufgetreten sind" in Lieferscheinen sind oft AGB-widrig (§ 309 Nr. 12b BGB) und vor Gericht wertlos. Verlassen Sie sich nicht darauf!
  • Beweislastfalle Wasserschaden: Tritt kurz nach Montage (hier: 6 Monate) ein Wasserschaden auf, greift oft die Vermutung des § 477 BGB gegen das Küchenstudio. Eine lückenlose Dokumentation der Druckprüfung bei Montage ist überlebenswichtig.

Sachverhalt

Die Klägerin kaufte bei der Beklagten eine Einbauküche für ca. 11.000 €. Nach der Montage traten Wasserschäden auf, die auf undichte Anschlüsse zurückgeführt wurden. Zudem gab es Probleme mit einem defekten Boiler.

Die Klägerin erklärte schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte neben der Rückabwicklung umfangreichen Schadensersatz:

  • Kosten für die Beseitigung von Folgeschäden an Boden und Wänden.
  • Verpflegungskosten für Restaurantbesuche während der Zeit, in der die Küche nicht nutzbar war (ca. 2.100 €).
  • Zusätzlich eine pauschale Nutzungsentschädigung für fast ein Jahr (ca. 4.600 €).

Entscheidungsgründe

Das Landgericht Gießen gab der Klage teilweise statt (Rückabwicklung, Bodenschaden), wies aber die weitergehenden Forderungen, insbesondere zum Nutzungsausfall, zurück.

1. Ablehnung der pauschalen Nutzungsentschädigung

Das Gericht lehnte den Anspruch auf pauschale Nutzungsentschädigung ab. Zwar sei die ständige Verfügbarkeit einer Küche grundsätzlich ein entschädigungspflichtiges Vermögensgut. Jedoch habe die Klägerin bereits konkreten Schadensersatz für den Verpflegungsmehraufwand (Restaurantkosten) geltend gemacht.

"Soweit die Klägerin darüber hinaus Nutzungsausfallentschädigung begehrt, steht ihr ein solcher Anspruch nicht zu. [...] Die Klägerin hat durch die Geltendmachung der Verpflegungskosten ihren konkreten Schaden berechnet. Daneben kommt eine abstrakte Berechnung des Nutzungsausfalls nicht in Betracht."

Eine Kumulation von konkretem Mehraufwand (Essen gehen) und pauschaler Entschädigung (für den Entgang der Nutzungsmöglichkeit) würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen.

2. Unwirksamkeit der Bestätigungsklausel

Die Beklagte berief sich darauf, dass die Klägerin auf den Lieferscheinen unterschrieben habe, dass "keine Schäden an Wänden und Fußböden" entstanden seien. Das Gericht verwarf diesen Einwand:

Eine solche vorformulierte Bestätigung in einem Lieferschein verstößt gegen das AGB-Recht (§ 309 Nr. 12b BGB), da sie eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Verbrauchers bewirkt. Das Küchenstudio konnte sich daher nicht auf diese Unterschrift berufen, um Schäden an den Wänden abzuwehren (diese wurden dennoch abgelehnt, weil die Klägerin den Verursacher nicht beweisen konnte).

Praxistipp für Küchenstudios

So schützen Sie sich vor Doppel-Forderungen

Kunden versuchen oft, "alles rauszuholen": Restaurantrechnungen PLUS pauschales Tagegeld für die fehlende Küche. Das LG Gießen schiebt dem einen Riegel vor.

  • 1.Entweder/Oder-Prinzip durchsetzen: Weisen Sie Forderungen zurück, die beides verlangen. Wenn Sie Restaurantkosten erstatten (gegen Beleg!), ist die Nutzungsentschädigung damit meist abgegolten.
  • 2.Lieferscheine rechtssicher gestalten: Entfernen Sie Klauseln wie "Hiermit bestätige ich Mangelfreiheit" aus dem Kleingedruckten. Nutzen Sie stattdessen ein echtes, separates Abnahmeprotokoll, in dem der Kunde aktiv ankreuzt "Keine sichtbaren Schäden an Boden/Wand". Das hat vor Gericht mehr Bestand.
  • 3.Druckprüfung dokumentieren: Bei Wasseranschlüssen reicht "angeschlossen" nicht. Dokumentieren Sie auf dem Montagebericht explizit: "Druckprüfung durchgeführt, Anschlüsse dicht, Eckventile geprüft". Lassen Sie dies den Kunden separat gegenzeichnen.

Urteilsdaten

Gericht
Landgericht Gießen
Datum
27.09.2023
Aktenzeichen
9 O 171/22
Themen
NutzungsausfallVerpflegungskostenAGB-RechtWasserschaden

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