Sachverhalt
Die Parteien stritten um die Restvergütung für eine gelieferte Einbauküche. Der Kunde (Beklagter) rechnete gegen die Restforderung des Küchenstudios (Klägerin) mit einem angeblichen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auf. Er machte geltend, die Küche sei nicht rechtzeitig fertiggestellt worden, weshalb er sie über einen bestimmten Zeitraum nicht nutzen konnte.
Das Küchenstudio hatte die Küche zwar geliefert, die Montage jedoch verzögert bzw. zunächst nicht vollständig erbracht. Der Kunde verlangte für die Zeit der Nichtnutzbarkeit eine tägliche Entschädigung.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Kassel wies die Berufung des Kunden zurück und gab dem Küchenstudio Recht. Dem Kunden stand kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu.
Kein ersatzfähiger Vermögensschaden
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass bei einer erst noch herzustellenden Sache (wie einer zu montierenden Einbauküche) der Verlust der Nutzungsmöglichkeit keinen Vermögensschaden darstellt.
"Bei der Lieferung und Montage einer Einbauküche ist die Sachlage der Errichtung eines Eigenheims vergleichbar. Auch die Einbauküche wird erst durch ihre Montage zu einer nutzbaren Sache. [...] Da vor diesem Zeitpunkt die Küche nicht als gebrauchstaugliche Sache existiert, ist dem Beklagten durch die verspätete Fertigstellung der Küche kein Nutzungsvorteil entgangen."
Anders als bei der Beschädigung einer bereits vorhandenen Sache (z.B. Unfallwagen) oder der Entziehung einer bereits existierenden Sache, fehlt es bei der verspäteten Herstellung an einem "entgangenen" Vorteil, da dieser Vorteil noch gar nicht existierte.
Praktische Hinweise für Küchenstudios
3.1 Bedeutung für Reklamationen
Dieses Urteil ist ein wichtiges "Schild" gegen überzogene Forderungen von Kunden bei Lieferverzögerungen. Oft fordern Kunden pauschale Beträge (z.B. 50 € pro Tag) oder Restaurantkosten, weil die Küche nicht rechtzeitig fertig wurde. Das LG Kassel stellt klar: Es gibt grundsätzlich keinen Nutzungsausfall bei Verzögerungen der Erstmontage.
3.2 Konkrete Handlungsempfehlungen
1. Forderungen zurückweisen
Weisen Sie Forderungen nach pauschalem Nutzungsausfall ("Ich konnte 2 Wochen nicht kochen") unter Verweis auf dieses Urteil zurück. Erklären Sie, dass rechtlich kein Vermögensschaden vorliegt.
2. Leihküche als Kulanz (nicht Anerkenntnis)
Wenn Sie dem Kunden eine Leihküche oder Kochplatte zur Verfügung stellen, deklarieren Sie dies ausdrücklich als Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. So verhindern Sie, dass daraus Ansprüche für die Zukunft abgeleitet werden.
3. Konkreter Schaden vs. Nutzungsausfall
Unterscheiden Sie: Konkrete Mehraufwendungen (z.B. nachgewiesene Mehrkosten für Verpflegung, die über das übliche Maß hinausgehen) *könnten* unter Umständen erstattungsfähig sein (Verzugsschaden), aber nicht der bloße *Verlust der Nutzungsmöglichkeit* als solcher.
3.3 Prozessuale Verteidigungsstrategie
Bei Klagen oder Aufrechnungen mit Nutzungsausfall:
- Rechtsnatur betonen: Argumentieren Sie, dass es sich um einen Werkvertrag handelt und die Sache erst noch herzustellen war (Analogie zum Baurecht/Hausbau).
- Substantiierung fordern: Bestreiten Sie pauschale Schadensberechnungen. Der Kunde muss konkret darlegen, welcher finanzielle Schaden ihm entstanden ist (Differenzhypothese). Bloße Unannehmlichkeiten sind kein Vermögensschaden.
