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Küchenkauf

Pauschalierter Schadensersatz bei Abnahmeverweigerung

LG Mönchengladbach
20. November 2013
4 S 46/13

Zusammenfassung

Das LG Mönchengladbach bestätigt die Wirksamkeit einer AGB-Klausel, die bei Abnahmeverweigerung einen pauschalierten Schadensersatz von 30% des Kaufpreises vorsieht. Die bloße Nichtzahlung der vereinbarten Anzahlung über mehrere Monate gilt als Abnahmeverweigerung, auch wenn die Küche noch nicht bestellt wurde. Der Kunde trägt die Beweislast für einen geringeren Schaden.

Leitsätze

  1. Eine AGB-Klausel, die bei Abnahmeverweigerung durch den Kunden einen pauschalierten Schadensersatz von 30% des Bruttovertragswerts vorsieht, ist im Möbelhandel als angemessener, branchenüblicher Durchschnittsschaden anzuerkennen[4].
  2. Die Abnahmeverweigerung kann auch durch bloßes Nichtzahlen der vereinbarten Anzahlung über mehrere Monate erfolgen. Einer ausdrücklichen Erklärung bedarf es nicht[1].
  3. Der Umstand, dass die bestellte Küche mangels Leistung der vertraglich geschuldeten Anzahlung noch nicht abholbereit zur Verfügung stand, ändert am Schadensersatzanspruch nichts. Die Anzahlung ist notwendige Vorstufe zur Bestellung, Lieferung und zum Aufbau der Küche.
  4. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass ein geringerer Schaden vorliegt. Das bloße Berufen darauf, dass die Küche noch nicht bestellt sei, reicht hierzu nicht aus[1].

Sachverhalt

Vertragsschluss und Anzahlungsvereinbarung

Die Parteien schlossen am 14. März 2012 einen Kaufvertrag über eine Küche zum Preis von zunächst 3.800 Euro. Der Beklagte sollte bis zum 19. März 2012 eine Anzahlung in Höhe von 1.300 Euro leisten. Die Lieferung der Küche sollte in der 19. Kalenderwoche des Jahres 2012 (ca. Anfang Mai) erfolgen.

Vertragsänderung

Am 27. März 2012 wurde eine "Änderung zum Kaufvertrag" vereinbart, durch die sich der Kaufpreis auf 4.100 Euro erhöhte. Diese Änderung wurde von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegt. Die vereinbarte Kaufpreishöhe war zwischen den Parteien unstrittig.

Nichtzahlung und Mahnungen

Der Beklagte leistete weder die bis zum 19. März 2012 fällige Anzahlung noch nahm er die Küche ab. Vielmehr ließ er die Frist zur Vornahme der Anzahlung verstreichen und reagierte nicht auf die Mahnungen der Klägerin vom 23. März 2012 und vom 3. April 2012. Auch das anwaltliche Schreiben vom 11. Mai 2012, in dem letztmalig aufgefordert wurde, die Anzahlung bis zum 25. Mai 2012 zu tätigen und ansonsten Schadensersatz angedroht wurde, blieb unbeantwortet.

AGB-Klausel zum Schadensersatz

Gemäß Ziffer VI Nr. 3 und 1 (2. Variante) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin kann diese im Falle der Abnahmeverweigerung durch den Kunden einen Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 30% des Bruttovertragswerts verlangen. Diese Klausel wurde wirksam in den Kaufvertrag einbezogen.

Schadensberechnung

30% des vertraglich vereinbarten Kaufpreises von 4.100 Euro betragen 1.230 Euro. Im Wege der Zwangsvollstreckung wurden bereits 214,20 Euro beigetrieben, sodass sich die Hauptforderung auf 1.015,80 Euro beläuft. Hinzu kommen Zinsen in Höhe von 15,66 Euro für den Zeitraum vom 26. Mai 2012 bis 24. August 2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 166,50 Euro.

Entscheidung des Gerichts

Zulässigkeit der Berufung

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 15. April 2013 war zulässig und hatte auch in der Sache Erfolg.

Anspruchsgrundlage

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von pauschaliertem Schadensersatz in Höhe von 1.015,80 Euro aus dem Kaufvertrag vom 14. März 2012 in Verbindung mit Ziffer VI Nr. 1 und 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu[1].

Wirksamkeit der AGB-Klausel

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind wirksam in den Kaufvertrag einbezogen worden. Zudem bestehen wegen der Ausgestaltung der Klauseln keine Bedenken an deren Zulässigkeit. Die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzanspruches in Höhe von 30% des Bruttovertragswerts ist für den Möbelhandel von der Rechtsprechung als angemessener, branchenüblicher Durchschnittsschaden angesehen worden[4][5].

Beweislast für geringeren Schaden

Dem Beklagten stand es zwar zu, das Vorliegen eines geringeren Schadens zu beweisen. Dies ist ihm aber nicht gelungen. Das bloße Berufen darauf, dass die Küche noch nicht bestellt sei, vermag hieran nichts zu ändern. Unter den branchenüblichen Durchschnittsschäden werden nämlich auch der entgangene Gewinn, die Lohnkosten, etwaige Provisionskosten und ein allgemeiner Unkostenanteil gefasst.

Abnahmeverweigerung durch Nichtzahlung

Der Beklagte hat die Abnahme durch bloßes Nichtzahlen der Anzahlung im Verlaufe von mehreren Monaten verweigert. Einer ausdrücklichen Erklärung hierzu bedurfte es nicht. Die Tatsache, dass die bestellte Küche mangels Leistung der vertraglich geschuldeten Anzahlung noch nicht abholbereit zur Verfügung stand, ändert hieran nichts.

Bedeutung der Anzahlung

Die Leistung der Anzahlung war eine notwendige Vorstufe zur Bestellung der Küche, zu deren Lieferung und zum Aufbau. Verlangte man, dass die Küche von der Klägerin bereits bestellt und vor Ort befindlich ist, würde dies dazu führen, dass der jeweilige Schaden der Klägerin noch höher ausfiele, wenn der jeweilige Kunde die Küche trotz Bestehens eines wirksamen Vertrages nicht abnimmt. Dies kann nicht gewollt sein. Andernfalls könnte der jeweilige Kunde zudem durch die bloße Nichtzahlung der vereinbarten Anzahlung den der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruch aushebeln.

Annahmeverzug

Auf die Regelungen zum Annahmeverzug kommt es nicht an, da der Abnahmeverzug bereits im Rahmen der wirksamen und wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist.

Zinsen und Kosten

Der über die Hauptforderung in Höhe von 1.015,80 Euro zugesprochene Betrag (15,66 Euro für Zinsen im Zeitraum vom 26. Mai 2012 bis 24. August 2012, weitere 166,50 Euro für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie Zinsen ab dem 14. Januar 2013) rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs[2][3].

Praxishinweise für Küchenstudios

  1. AGB-Klauseln zur Schadenspauschalierung: Stellen Sie sicher, dass Ihre AGB eine Klausel zum pauschalierten Schadensersatz bei Abnahmeverweigerung enthalten. 30% des Kaufpreises sind nach der Rechtsprechung angemessen.
  2. Wirksame Einbeziehung: Achten Sie darauf, dass die AGB wirksam in den Kaufvertrag einbezogen werden (deutlicher Hinweis, Möglichkeit der Kenntnisnahme).
  3. Dokumentation: Dokumentieren Sie alle Mahnungen und Fristsetzungen sorgfältig. Dies ist wichtig für den Nachweis der Abnahmeverweigerung.
  4. Anzahlungsvereinbarung: Vereinbaren Sie klare Anzahlungsfristen und machen Sie deutlich, dass die Anzahlung Voraussetzung für die Bestellung der Küche ist.
  5. Beweislast: Der Kunde trägt die Beweislast für einen geringeren Schaden. Dokumentieren Sie dennoch Ihre tatsächlichen Aufwendungen (Planungskosten, Provisionen, Verwaltungsaufwand).

Quellenangaben

  1. [1]§ 280 BGB - Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
  2. [2]§ 286 BGB - Verzug des Schuldners
  3. [3]§ 288 BGB - Verzugszinsen
  4. [4]OLG Köln, Urteil vom 29.02.2000, 15 U 156/99 - Pauschalierter Schadensersatz im Möbelhandel
  5. [5]OLG Frankfurt NJW 1982, 2564 - Branchenüblicher Durchschnittsschaden

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