LG Osnabrück: Nutzungsausfallentschädigung für eingeschränkt nutzbare Küche
Bedeutung für Küchenstudios
Dieses Urteil zeigt, dass Nutzungsausfallentschädigungen auch bei nur eingeschränkter Nutzbarkeit einer Küche anfallen können:
- Fehlende essenzielle Komponenten sind kritisch: Wenn Dunstabzug, Mischbatterie oder Geschirrspüler-Anschluss fehlen, ist die Küche nur eingeschränkt nutzbar – auch wenn Herd und Spüle funktionieren. Dies rechtfertigt eine Nutzungsausfallentschädigung.
- Verzug bei Nachbesserung ist teuer: Selbst wenn Teile bereits geliefert wurden, aber nicht installiert sind, kann der Kunde Nutzungsausfall geltend machen. Die Beklagte hatte hier erst am 16. Januar 1998 Einigung über die Lieferung weiterer Teile erzielt – zu spät.
- Rohzustand ist nicht abnahmefähig: Wenn Sockelblenden nur vor die Schränke gestellt statt befestigt sind, der Kühlschrank provisorisch in einen Seitenschrank gestellt ist und die Abdeckplatte des Geschirrspülers fehlt, befindet sich die Küche in einem "nicht abnahmefähigen Rohzustand".
- Schadensminderungspflicht beachten: Nach 14 Tagen muss der Kunde für einfache Reparaturen (z.B. Anschluss der Mischbatterie) selbst sorgen, um den Schaden zu begrenzen. Das Gericht berücksichtigte dies bei der Bemessung der Entschädigung.
- Höhe der Entschädigung: Das Gericht setzte 5 DM/Tag (ca. 2,50 EUR/Tag, heute inflationsbereinigt etwa 5-10 EUR/Tag) an. Dies ist ein Richtwert für vergleichbare Fälle.
Sachverhalt
Der Kläger verlangte von der Beklagten Rückzahlung einer Anzahlung für eine am 25. Juli 1997 bei der Beklagten bestellte Einbauküche, die teilweise geliefert und eingebaut wurde. Die Parteien waren sich einig, dass das Vertragsverhältnis rückabgewickelt wird und dem Kläger die Anzahlung Zug um Zug gegen Rückgabe der gelieferten Küchenteile zusteht.
Forderung nach Nutzungsentschädigung
Darüber hinaus verlangte der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 30 DM pro Tag für die Zeit vom 23. November 1997 bis zum 31. März 1998 mit der Behauptung, dass die Beklagte sich mit der Lieferung der Küche in diesem Zeitraum in Verzug befunden habe. Die Küche habe er nicht nutzen können, weil sie in erheblichem Maße mangelhaft sei. Unter anderem seien Geschirrspüler und Spüle nicht angeschlossen.
Zustand der Küche
Ein Zeuge der Beklagten räumte ein, dass der Dunstabzug nicht angeschlossen war, die Abdeckplatte des Geschirrspülers fehlte und der Kühlschrank nur provisorisch in einen Seitenschrank gestellt war. Außerdem fehlte zumindest teilweise eine Mischbatterie für die Spüle, die nach Erinnerung des Zeugen wahrscheinlich an den Kunden ausgeliefert, aber immerhin nicht von der Beklagten installiert wurde, obgleich dies Inhalt des Vertrages war. Die Sockelblenden waren nicht befestigt, sondern lediglich vor die Schränke gestellt.
Die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder zeigten eindrucksvoll, dass die Küche sich quasi in einem nicht abnahmefähigen Rohzustand befunden hat. Diesen Zustand hätte die Beklagte beheben können, wenn sie rechtzeitig Fachkräfte eingesetzt hätte.
Entscheidung des Gerichts
Die Klage hatte zum Teil Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1998 eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von täglich 5 DM zu zahlen (§ 287 ZPO).
Verzug der Beklagten
Der Anspruch ergibt sich, weil der Kläger infolge Verzuges der Beklagten den Küchenraum nicht anderweitig nutzen konnte und auch nicht innerhalb dieser Zeit eine andere Küche installieren lassen konnte. Die Beklagte war mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Dezember 1997 aufgefordert worden, die Küche vollständig und mangelfrei bis zum 30. Dezember 1997 zu installieren. Das ist nicht geschehen. Die Beklagte räumte selbst ein, dass erst bei einem Gespräch vom 16. Januar 1998 Einigung über die Lieferung weiterer wesentlicher Küchenteile bzw. deren Austausch erzielt worden sei.
Eingeschränkte Nutzbarkeit
Die Küche war allenfalls eingeschränkt nutzbar. Das Gericht stellte fest, dass es zumindest zeitweise nicht möglich war, in der Küche zu kochen und abzuwaschen. Zwar war der Herd an den Strom angeschlossen und auch der Spülenanschluss installiert. Jedoch fehlte zumindest zeitweise die Einhebelmischbatterie, so dass das notwendige Abwaschen, das zwangsläufig mit dem Kochen verbunden ist, nicht vorgenommen werden konnte.
Auch sonst ist es erforderlich, Abwasser zum Kochen an der Spüle aus einer Mischbatterie zu entnehmen. Dafür war seitens der Beklagten nicht gesorgt worden. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, dass der Kläger wahrscheinlich selbst innerhalb des Zeitraums, für den Nutzungsausfall geltend gemacht wird, für den Anschluss der Mischbatterie gesorgt hat bzw. nach Ablauf von längstens 14 Tagen aus Gründen der Verpflichtung zur Schadensminderung hätte sorgen müssen.
Bemessung der Entschädigung
Jedenfalls wies die Küche infolge des fehlenden Dunstabzugs und erheblicher Mängel von Schrankelementen Einschränkungen in der Nutzbarkeit auf, die eine entsprechende Nutzungsausfallentschädigung angemessen erscheinen lassen. Das Gericht setzte die Entschädigung auf 5 DM pro Tag fest (ca. 2,50 EUR/Tag nach heutiger Währung).
Rechtliche Einordnung
Anwendbare Normen
- BGB §§ 346, 326 (Rückabwicklung des Vertrags)
- ZPO § 287 (Schadensschätzung)
Kernaussagen
- Verzug: Lieferverzug bei Dunstabzug und Mischbatterie
- Mängel: Erhebliche Mängel an Schrankelementen, fehlende Anschlüsse
- Nutzungsausfallentschädigung: 5 DM/Tag (ca. 2,50 EUR/Tag, heute inflationsbereinigt etwa 5-10 EUR/Tag)
- Zeitraum: 1. Januar bis 31. März 1998 (3 Monate)
- Schadensminderungspflicht: Nach 14 Tagen muss Kunde für einfache Reparaturen sorgen
