LG Rottweil: Rücktritt bei Teilunmöglichkeit der Küchenlieferung
Bedeutung für Küchenstudios
Dieses Urteil zeigt die rechtlichen Risiken bei Lieferengpässen und unklaren Liefervorbehalten:
- Liefervorbehalt muss schriftlich vereinbart sein: Mündliche Zusagen wie "Ich versuche, das Gerät noch zu besorgen" reichen nicht aus. Wenn ein bestimmtes Gerät im Vertrag steht, muss es geliefert werden – oder der Kunde kann vom gesamten Vertrag zurücktreten.
- Teilunmöglichkeit berechtigt zum Gesamtrücktritt: Wenn ein wesentlicher Bestandteil (hier: Kühl-/Gefrierkombination als ca. 25% des Gesamtwerts) nicht lieferbar ist, kann der Kunde die Teilleistung ablehnen (§ 266 BGB) und vom gesamten Vertrag zurücktreten (§ 323 Abs. 5 BGB).
- Vertragsurkunde ist maßgeblich: Das Gericht geht von der Vollständigkeit der schriftlichen Vertragsurkunde aus. Mündliche Nebenabreden müssen bewiesen werden – was dem Küchenstudio hier nicht gelang.
- Anzahlung muss zurückgezahlt werden: Bei wirksamem Rücktritt muss die Anzahlung zurückgezahlt werden (§ 346 I BGB), zzgl. Zinsen ab Zahlungseingang.
Sachverhalt
Die Kläger forderten die Rückzahlung einer Anzahlung von 8.000 € auf einen Küchenkaufvertrag. Im Dezember 2001 kam es zu Vertragsverhandlungen zwischen den Klägern und dem Beklagten wegen der Anschaffung einer Kücheneinrichtung.
Vertragsschluss und Anzahlung
Am 11. Januar 2002 unterbreitete der Beklagte den Klägern ein schriftliches Angebot über verschiedene Küchenteile. Der errechnete Endpreis von 21.890,79 DM wurde auf einen "Hauspreis" von 18.000 € ermäßigt. Nach dem Angebot sollte eine Kühl- und Gefrierkombination geliefert werden. Montage und Lieferung waren nicht im vereinbarten Preis enthalten. Farb- und Ausführungsänderungen, welche keinen Einfluss auf den Preis haben sollten, waren ausdrücklich vereinbart.
Mit schriftlichem Vertrag vom 12. Januar 2002 bestellten die Kläger die Küche gemäß vorausgehendem Angebot. Am 18. Januar 2002 leisteten sie eine Anzahlung von 8.000 €.
Probleme mit der Kühl-/Gefrierkombination
Im Folgenden baten die Kläger den Beklagten um Aufschlüsselung der Preise, weil sie die Möglichkeit prüften, Änderungen vorzunehmen. Am 18. Februar 2002 teilte der Beklagte den Klägern mit, diese wollten die Kühl-/Gefrierkombination nicht mehr geliefert haben. Die Kläger beantworteten das Schreiben am selben Tag und widersprachen dieser Darstellung.
Am 27. Juni 2002 teilte der Beklagte den Klägern mit, die Küche könne wie bestellt geliefert werden. Die Kläger forderten am 20. August 2002 den Beklagten zur Lieferung unter Fristsetzung bis 1. Oktober 2002 auf.
Anfechtung und Rücktritt
Mit Schreiben vom 19. September 2002 erklärten die Kläger die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag.
Streitpunkte
Die Parteien waren sich einig, dass die Kühl-/Gefrierkombination nicht mehr lieferbar war. Strittig war jedoch:
- Die Kläger trugen vor, bei einer Besprechung am 11. Januar 2002 habe der Beklagte erklärt, nur er könne die 2 Meter hohe Kühl-/Gefrierkombination noch liefern. Die Firma stelle diese Geräte gar nicht mehr her. Dies sei wesentlicher Grund gewesen, weshalb die Kläger beim Beklagten eine Küche bestellt hätten.
- Der Beklagte trug vor, er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bestellte Kühl-/Gefrierkombination nicht mehr hergestellt werde. Dies sei schon bei einem Telefongespräch im Dezember 2001 der Fall gewesen. Die Kläger seien darauf aufmerksam gemacht worden, dass er die Lieferung des Geräts nicht versprechen könne, jedoch guter Hoffnung sei, ein solches noch beschaffen zu können. Es sei klar gewesen, dass ein Ersatzgerät zu liefern sei, wenn die bestellte Kühl-/Gefrierkombination nicht lieferbar sei.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Rottweil gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung der Anzahlung von 8.000 € nebst Zinsen.
1. Anfechtung abgelehnt (§ 123 BGB)
Die von den Klägern ausgesprochene Anfechtung des Geschäfts führte nicht zur Vertragsauflösung. Die Kläger haben Arglist des Beklagten zwar behauptet, nicht aber näher substantiiert und unter Beweis gestellt.
2. Rücktritt vom Vertrag erfolgreich (§§ 323 Abs. 5, 266 BGB)
Die Kläger sind wirksam vom Gesamtgeschäft zurückgetreten. Der Beklagte schuldete deshalb gemäß § 346 I BGB Rückzahlung der von den Klägern erbrachten Anzahlung.
a) Wirksamer Rücktritt bei Teilunmöglichkeit
Das Gericht stellte fest: Da der Beklagte zur Lieferung der bestellten Kühl-/Gefrierkombination nicht in der Lage war und die Kläger eine Teilleistung nicht entgegengenommen hatten, waren sie angesichts der bestehenden Teilunmöglichkeit berechtigt, die Leistung des Beklagten insgesamt abzulehnen (§§ 323 Abs. 5, 266 BGB).
"Die Frage einer Teilbarkeit einer Leistung tritt nämlich nur auf, wenn der Gläubiger die Teilleistung angenommen hat. Hat er sie gem. § 266 BGB zurückgewiesen, liegt ein Fall vollständiger Nichtleistung vor. Das Rücktrittsrecht erstreckt sich in diesem Fall auf den gesamten Vertrag."
Angesichts des bestehenden Teilunvermögens des Beklagten bedurfte es einer Fristsetzung nicht. Eine dem Beklagten gesetzte Frist zur Erfüllung war zudem ungenutzt verstrichen.
b) Keine Verpflichtung zur Teilleistung
Die Kläger waren nicht ausnahmsweise zur Entgegennahme einer Teilleistung verpflichtet. Eine solche Verpflichtung ergab sich insbesondere nicht aus der Vereinbarung der Parteien.
Entscheidend: Der Beklagte konnte nicht beweisen, dass die Vertragsurkunde bezüglich der in das Kaufgeschäft einbezogenen Kühl-/Gefrierkombination in der Form unvollständig war, dass ein Liefervorbehalt oder ein Änderungsrecht zwischen den Parteien wirksam vereinbart wurde.
Die Zeugin bekundete zwar, die Kläger seien sich darüber im Klaren gewesen, dass die Kühl-/Gefrierkombination nicht mehr hergestellt werde und beschafft werden müsse. Die Zeugin konnte aber keine klare Aussage dazu machen, was gelten sollte, wenn der für unwahrscheinlich gehaltene Fall einer Nichtlieferbarkeit eintreten sollte. Die Zeugin war im Übrigen bei den eigentlichen Vertragsverhandlungen am 11. Januar 2002 nicht anwesend. Insgesamt waren ihre Bekundungen nicht geeignet, die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde zu widerlegen.
c) Treu und Glauben
Die Kläger waren auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht verpflichtet, den restlichen Vertrag auszuführen. Das Gericht konnte bei der Anhörung der Parteien nicht klären, worauf es beruhte, dass das vereinbarte Gerät nicht geliefert werden konnte. Der Beklagte hatte insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass sein Unvermögen zur Lieferung auf das Verhalten der Kläger zurückzuführen war.
d) § 434 III BGB nicht anwendbar
Da die bestellte Kühl-/Gefrierkombination wertmäßig etwa ein Viertel der Gesamtbestellung ausmachte, war § 434 III BGB auf das Teilunvermögen des Beklagten nicht anwendbar.
Praxistipp für Küchenstudios
So schützen Sie sich vor Rücktrittsrechten bei Lieferengpässen
Dieses Urteil zeigt: Mündliche Zusagen reichen nicht. Wenn Sie ein Gerät nicht sicher liefern können, müssen Sie das schriftlich absichern.
- 1.Liefervorbehalte schriftlich vereinbaren: Wenn ein Gerät nicht mehr produziert wird oder die Lieferbarkeit unsicher ist, nehmen Sie eine Klausel in den Vertrag auf: "Die Lieferung des Geräts [Modellbezeichnung] steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit. Bei Nichtverfügbarkeit wird ein gleichwertiges Ersatzgerät geliefert." Lassen Sie den Kunden diese Klausel separat unterschreiben.
- 2.Ersatzgeräte im Vertrag benennen: Wenn möglich, benennen Sie bereits im Vertrag ein oder mehrere Ersatzgeräte mit Modellbezeichnung und Preis. So vermeiden Sie Streit über "Gleichwertigkeit".
- 3.Keine mündlichen Zusagen ohne schriftliche Absicherung: Sagen Sie niemals "Ich besorge das schon" oder "Das kriege ich noch", ohne dies schriftlich abzusichern. Das Gericht geht von der Vollständigkeit der Vertragsurkunde aus – mündliche Nebenabreden müssen Sie beweisen, was oft nicht gelingt.
- 4.Änderungswünsche dokumentieren: Wenn der Kunde nach Vertragsschluss Änderungswünsche äußert, dokumentieren Sie diese schriftlich (E-Mail, Änderungsvereinbarung). Das schützt Sie, wenn der Kunde später behauptet, Sie hätten nicht geliefert.
- 5.Anzahlungen zurückhalten: Wenn Sie wissen, dass ein Gerät nicht mehr lieferbar ist, nehmen Sie keine Anzahlung entgegen, bevor Sie ein Ersatzgerät gefunden haben. Die Rückzahlung der Anzahlung zzgl. Zinsen und Prozesskosten ist teuer.
