Rückabwicklung des Küchenkaufs bei mehreren kleineren Mängeln
Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag einer Einbauküche. Angemessene Frist zur Mängelbehebung, Unerheblichkeit von Mängeln, Wirksamkeit anwaltlicher Rücktrittserklärung und Berechnung der Nutzungsentschädigung.
TL;DR – Das Wichtigste in Kürze
Angemessene Frist beachten: Nach § 475d BGB beginnt die angemessene Frist mit Unterrichtung über den Mangel. Bei Küchen als Gegenstand des täglichen Gebrauchs und Lieferzeiten von 8-12 Wochen ist eine Frist von über 6 Wochen angemessen.
Mängelbeseitigung ernst nehmen: Wer Mängelanzeigen nicht ernst nimmt und erst nach Wochen Monteure schickt, riskiert wirksamen Rücktritt. Frühzeitige Besichtigung und rechtzeitige Teilebestellung sind entscheidend.
5%-Schwelle bei Unerheblichkeit: Mängel sind nicht unerheblich i.S.v. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB, wenn ihr Wert nahezu 5% des Kaufpreises erreicht und ein nicht behebbarer ästhetischer Mangel hinzukommt.
Vereinbarte Beschaffenheit dokumentieren: Küchenplanung mit einheitlichen Griffleisten begründet vereinbarte Beschaffenheit. Abweichende Herstellervarianten ohne Rücksprache führen zu Mängeln.
Vollmacht-Rüge rechtzeitig: Fehlende Vollmacht bei anwaltlicher Rücktrittserklärung muss unverzüglich gerügt werden. Nach über einer Woche ist es zu spät (§ 174 BGB).
Rechtsgebiet: Kaufrecht, Gewährleistungsrecht
Normen: §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434, 475d Abs. 1, 325 Abs. 5, 323 Abs. 5 S. 2 BGB
Instanzenzug: Berufung gegen LG Gießen (3 O 255/23 vom 02.02.2024)
Ergebnis: Teilweise Erfolg für Käuferin. Rückzahlung 13.130,- € Zug um Zug gegen Rückbau + 1.134,55 € Montagekosten
Sachverhalt
Die Klägerin erwarb vom beklagten Küchenstudio eine Einbauküche zum Kaufpreis von 15.500,- € (inklusive 1.350,- € Montagekosten an Drittfirma). Die Küche wurde geliefert, wobei bereits bei Lieferung die Spülmaschine zunächst undicht war.
a) Aufgequollene Front der Spülmaschine
Die Front der Spülmaschine war mangelhaft, weil diese bei einem Kontrollspülgang unmittelbar nach Lieferung aufgequollen ist. Die Spülmaschine war zunächst undicht. Die Klägerin rügte dies bereits mit E-Mail vom 27.1.2023. Dieser Mangel wurde auch beim Nachbesserungstermin am 13.6.2023 nicht behoben.
b) Fehlende Griffleiste an Schublade unter Spülmaschine
Die Klägerin rügte bereits in der E-Mail vom 27.1.2023, dass die Front unter der Spülmaschine „zwingend" eine Griffleiste aufweisen müsse. Die Beklagte räumte zunächst ein, dieser Mangel sei beim Nachbesserungstermin am 13.6.2023 nicht behoben worden können. Später trug sie vor, herstellerseitig seien an der Schublade unter der Spülmaschine keine Griffleisten vorgesehen. Das Gericht stellte fest: Die Küchenplanung zeigt einheitliche Griffleisten durchgehend, auch an der Schublade unter der Spülmaschine. Dies begründet eine vereinbarte Beschaffenheit.
c) Fehlendes Mülltrennsystem
Die Klägerin kann sich auf Ziffer 2.1 der Leistungsbeschreibung berufen: „Lieferumfang: System zum Einbau in Schubkästen, Systemabdeckung, 1 x 30 l und 2x 8 l Eimer, 1 x Eimerdeckel 8 l". Die Klägerin legte ein Prospekt des Herstellers vor, aus dem sich ein „Abfalltrennsystem" mit drei unterschiedlich großen Behältnissen ergibt. Der Geschäftsführer der Beklagten räumte ein, dass die Küche der Klägerin bislang nicht über ein solches Abfallsystem verfügt, weil ihr vom Hersteller bis August 2023 nicht geliefert worden sei.
d) Abgesenkte Arbeitsplatte am Herd
Dieser Mangel ist unstreitig. Die Beklagte hat mit E-Mail vom 12.4.2023 gerügt, dass sich die Arbeitsplatte am Herd abgesenkt habe, weil diese nicht (ausreichend) verstärkt sei. Nach dem „Reklamationsbericht" vom 13.6.2023 sollen dafür 2 Metallverstärkungen für den Unterschrank Kochfeld und Spülschrank angebracht werden.
e) Obere Abdeckung Spülmaschine/Mittelplatte: falsche Maße
Auch dieser Mangel ist unstreitig. Nach dem „Reklamationsbericht" ist die Mittelplatte (mittlere Abdeckplatte) in den Maßen falsch und soll nach der dortigen Skizze neu bestellt werden. Es sind deutliche Lücken zwischen Platte und angrenzender Wand ersichtlich. Die Küche weist insoweit nicht die übliche Beschaffenheit i.S. von § 434 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf.
Rechtliche Würdigung
Ansicht des Landgerichts (abgelehnt)
Das LG Gießen hatte die Klage abgewiesen, weil die Beklagte unter dem 31.5.2023 keine wirksame Frist zur Nachbesserung gesetzt habe. Die Klägerin müsse, weil eine Nachbesserung durchgeführt worden und diese unvollständig geblieben sei, der Beklagten einen zweiten Versuch zur Nachbesserung einräumen.
Ansicht des OLG Frankfurt (zutreffend)
Nach § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB bedarf es für einen Rücktritt wegen nicht erfolgter (vollständiger) Nachbesserung eines Kaufmangels keiner Fristsetzung. Vielmehr ist der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Frist, die mit der Unterrichtung über den Mangel beginnt, zum Rücktritt berechtigt.
Die E-Mail der Klägerin vom 31.5.2023 enthält durch die Bezugnahme auf die vorangegangenen Mängelanzeigen eine Unterrichtung über die Mängel und lässt den Willen erkennen, dass die Beklagte diese beseitigen soll. Der Hinweis „bzw. eine Rückmeldung" zielt ersichtlich allein auf eine Terminvereinbarung.
Da hier am 13.6.2023 eine Nachbesserung begonnen, wenn auch nicht vollständig erfolgreich abgeschlossen wurde, kommt nicht mehr Nr. 1, sondern Nr. 2 dieser Bestimmungzur Anwendung. Diese Vorschrift erfasst entgegen ihrem missverständlichen Wortlaut auch die (teilweise) fehlgeschlagene Nacherfüllung.
Nach Ablauf von über sechs Wochen kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass für die Beklagte bei der Rücktrittserklärung noch eine angemessene Frist zur Beendigung der Nachbesserung lief.
Zeitfaktor berücksichtigt
Es ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach den Mängelanzeigen vom 27.1.2023 und vom 12.4.2024 bis Anfang Juni eine Mängelbeseitigung überhaupt nicht in Angriff genommen hat. Hätte sie frühzeitig Monteure bzw. die beauftragte Firma zur Klägerin gesandt, hätte diese zumindest eine Besichtigung der Mängel vornehmen und die benötigten Teile rechtzeitig bestellen können, so dass eine erfolgreiche Nachbesserung wahrscheinlich bereits im Termin am 13.6.2023 möglich gewesen wäre.
Der Wirksamkeit des Rücktritts der Klägerin steht nicht § 323 Abs. 5 S. 2 BGB entgegen. Danach ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
5%-Schwelle als Grenze
Bei behebbaren Mängeln der Kaufsache ist nach zutreffender überwiegend vertretener Auffassung der für die Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand im Verhältnis zum Kaufpreis zu berücksichtigen. Dabei wird i.d.R. der ein Aufwand von 5% des Kaufpreises als Grenze unerheblicher Pflichtverletzung angesehen.
Quelle: BeckOK/BGH/H. Schmidt, 73. Ed., § 323 Rz. 47 m.w.N.
Berechnung im konkreten Fall
Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung vorgetragen, dass die mangelhaften und nachbestellten Teile einen Wert von ca. 900,- € hätten. Nach den Ausführungen zu a) bb) ist der mit der fehlenden Griffleiste an der Schublade unter der Spülmaschine gegebene Mangel nicht behebbar.
Für die Mängel cc) und dd) gibt die Beklagte einen Materialwert von zusammen 520,- € an. Hinzu zu addieren sind noch die Kosten für eine neue Front der Spülmaschine (Mangel aa)), die mit weiteren 200,- € geschätzt werden kann. Dies erreicht mit 720,- € bereits nahezu 5% des Preises der Küche 14.150,- € (ohne Einbaukosten).
Unter diesen Umständen kann von einer Unverhältnismäßigkeit der Mängel nicht gesprochen werden.
Einwand der Beklagten
Die Beklagte hatte vorgetragen, dass dem Rücktrittsschreiben vom 28.7.2023 keine Originalvollmacht des Klägervertreters beigefügt gewesen sei. Die Rücktrittserklärung sei deshalb in formeller Hinsicht unwirksam.
Entscheidung des Gerichts
Die Rücktrittserklärung ist selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass dem Schreiben vom 28.7.2023 keine Originalvollmacht beigefügt war, nicht nach § 174 BGB unwirksam.
Die Rücktrittserklärung ist von der Beklagten nicht aus diesem Grund unverzüglich zurückgewiesen worden. Die Beklagte selbst hat in ihren nachfolgenden (E-Mail) Schreiben an die Klägerin den fehlenden Nachweis der Vollmacht nicht gerügt.
Die Beklagte hat offensichtlich erst nach Zustellung der Klage vom 24.8.2023 einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt und erst dieser hat mit der Klageerwiderung vom 1.11.2023 die nicht beigefügte Vollmacht gerügt. Dies ist nicht mehr als unverzüglich einzustufen.
Beispielsweise wird im Arbeitsrecht die Zurückweisung nach mehr als einer Woche – auch nach Einholung von Rechtsrat – als nicht mehr rechtzeitig angesehen (BAG NZA 2012, 495, 498; LAG Kiel BeckRS 2016, 66301).
Der Klägerin steht aus den §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434, 475d Abs. 1, 326 Abs. 5 BGB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen zu.
Berechnungsmethode des Gerichts
Das Gericht schätzt den Nutzungswert der Küche anhand der linearen Wertminderung des Erwerbspreises. Eine Schätzung anhand eines monatlichen Mietpreises wäre nicht sachgerecht, weil schon nicht bekannt ist, dass Einbauküchen überhaupt in nennenswertem Umfang vermietet zu werden pflegen.
Neben dem Kaufpreis sind auch die Montagekosten von 1.350,- € einzubeziehen, weil eine Küche praktisch immer eine Montage durch Fachleute erfordert und der Nutzungswert deshalb auch durch diese Anfangskosten mitbestimmt wird.
Konkrete Berechnung
Ergebnis
Von den Gesamtkosten von 15.500,- € ist ein Abzug von 10% für die vorhandenen Mängel bzw. nicht gänzliche Fertigstellung vorzunehmen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die fehlende Abfallvorrichtung.
Berechtigte Forderung: 11.780,- €
Der Klägerin steht aus den §§ 284, 437 Nr. 3, 2. Alt., 434 BGB gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt vergeblicher Aufwendungen ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Montage der Küche in Höhe von 1.350,- € zu.
Rechtliche Einordnung
Bei Montagekosten für eine Kaufsache handelt es sich, wenn der Kauf rückabgewickelt wird, um typische vergebliche Aufwendungen i.S. von § 284 BGB. Die Klägerin hat die Montagekosten im Vertrauen auf die Beständigkeit der Leistung der Beklagten gemacht. Sie erweisen sich im Nachhinein als nutzlos, wenn die Kaufsache wieder zurückgegeben bzw. ausgebaut wird.
Vertretenmüssen der Beklagten
Da vergebliche Aufwendungen nach § 284 BGB nur „statt der Leistung" verlangt werden können, müssen die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 und Abs. 3 BGB gegeben sein.
Die Beklagte könnte sich auf ein von ihr darzulegendes und ggf. zu beweisendes fehlendes Vertretenmüssen für die Mängel der Küche berufen. Dass die Beklagte die Mängel nicht zu vertreten hat, ist ihrem Vortrag indes nicht zu entnehmen.
Sie hat für Mängel und Lieferschwierigkeiten, die in den Verantwortungsbereich ihres Lieferanten (Hersteller) fallen, einzustehen, weil sie das Beschaffungsrisiko trägt und dieser auch ihr Erfüllungsgehilfe ist (§ 278 BGB). Dies betrifft die Mängel a), c), d) und e).
Zugesprochener Betrag
Montagekosten 1.350,- € abzüglich 10% proportionaler Abzug = 1.134,55 €
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2.2.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen, 3. Zivilkammer, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.130,- € Zug um Zug gegen den auf ihre Kosten durchzuführenden Rückbau der in dem Anwesen verbauten Einbauküche nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.134,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Beklagte 86% und hat die Klägerin 14% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
