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OLG Karlsruhe: Planungspflichten bei Kücheninseln

Gericht
OLG Karlsruhe
Datum
17. Juli 2020
Aktenzeichen
14 U 193/19
Leitsatz

Ein Küchenstudio verletzt seine Planungspflichten, wenn es eine Küche mit Kochinsel verkauft, ohne zuvor die technische Machbarkeit der Wasseranschlüsse verbindlich geklärt zu haben. Kann die Insel aufgrund baulicher Gegebenheiten (z.B. Fußbodenheizung, fehlendes Gefälle) nicht wie geplant angeschlossen werden, ist das Küchenstudio zum Schadensersatz verpflichtet und muss die Anzahlung zurückzahlen.

Sachverhalt

Die Klägerin kaufte bei der Beklagten (einem Küchenstudio) eine Einbauküche mit einer freistehenden Kochinsel für ca. 15.000 €. Die Beklagte hatte für die Planung ein gesondertes Honorar von 400 € berechnet.

Es stellte sich heraus, dass die geplante Insellösung baulich nicht realisierbar war, da die Wasseranschlüsse nicht wie erforderlich im Estrich zur Insel verlegt werden konnten (vorhandene Fußbodenheizung, fehlende Aufbauhöhe). Die Architektin des Bauträgers hatte bereits vor Vertragsschluss Bedenken geäußert, die dem Küchenstudio bekannt waren.

Das Küchenstudio argumentierte, es habe nur Hilfestellung geben wollen und die Verantwortung für die Anschlüsse liege beim Kunden. Zudem sei eine Aufputz-Verlegung (Podestlösung) möglich gewesen. Die Kundin trat vom Vertrag zurück und forderte ihre Anzahlung zurück.

Entscheidungsgründe

Das OLG Karlsruhe bestätigte das Urteil des Landgerichts Freiburg: Das Küchenstudio muss die Anzahlung zurückzahlen. Es hat seine Planungspflichten verletzt.

Umfang der Planungspflicht

Das Gericht stellte klar, dass ein Küchenplaner die baulichen Gegebenheiten zwingend berücksichtigen muss. Er darf nicht "ins Blaue hinein" eine Insellösung planen, wenn die technische Machbarkeit (Wasser/Abwasser) ungeklärt ist.

"Aus sachverständiger Sicht sei es daher selbstverständlich, dass [...] der Küchenplaner die Hauswasserinstallation nicht nach freien Stücken planerisch verlegen könne, ohne vorherige Klärung der technischen Machbarkeit. Vielmehr müssten bei einer Küchenplanung die bautechnischen Vorgaben des Küchenraums berücksichtigt werden."

Risikoverteilung

Da das Küchenstudio als Fachunternehmen auftritt (und hier sogar ein Planungshonorar berechnete), liegt das Risiko der technischen Umsetzbarkeit bei ihm – es sei denn, der Kunde übernimmt dieses Risiko nachweislich und ausdrücklich. Der bloße Hinweis in den AGB oder im Vertragstext ("Wasseranschlüsse werden von unserem Hause nicht durchgeführt") reicht nicht aus, um sich von der Verantwortung für eine planerisch unmögliche Lösung zu befreien.

Praktische Hinweise für Küchenstudios

3.1 Bedeutung für die Planungspraxis

Dieses Urteil ist ein Warnschuss für alle "kreativen" Planungen, die die technische Realität ignorieren. Insellösungen sind beliebt, aber technisch anspruchsvoll (Gefälle Abwasser!). Wenn Sie eine Insel planen, haften Sie dafür, dass sie dort auch stehen kann. Sie können sich nicht darauf zurückziehen, dass der Kunde sich um die Anschlüsse kümmern muss, wenn Ihre Planung technisch gar nicht umsetzbar ist.

3.2 Konkrete Handlungsempfehlungen

1. Schriftlicher Risiko-Hinweis (Bedenkenanmeldung)

Wenn die Machbarkeit unsicher ist (z.B. Rohbau, unbekannter Estrichaufbau), müssen Sie den Kundenschriftlich darauf hinweisen, dass die Planung unter dem Vorbehalt der technischen Prüfung steht. Lassen Sie den Kunden unterschreiben, dass er das Risiko trägt, wenn die Anschlüsse nicht verlegt werden können.

2. "Planungsvorbehalt" im Vertrag

Nehmen Sie bei kritischen Planungen (Inseln, Deckenlüfter) eine Klausel auf: "Die Realisierbarkeit der Insellösung hängt von der bauseitigen Möglichkeit der Anschlussverlegung ab. Sollte dies nicht möglich sein, vereinbaren die Parteien bereits jetzt eine Umplanung zur Wandlösung/L-Form."

3. Keine "Podest-Lösungen" erzwingen

Argumentieren Sie im Streitfall nicht damit, dass der Kunde ja ein Podest bauen oder Rohre Aufputz legen könnte, wenn dies nicht vorher besprochen war. Das Gericht sah dies als unzumutbare Änderung der vereinbarten Optik an.

3.3 Prozessuale Verteidigungsstrategie

Wenn Sie wegen Planungsfehlern in Anspruch genommen werden:

  • Informationsfluss dokumentieren: Können Sie beweisen, dass der Kunde (oder sein Architekt) Ihnen falsche Pläne geliefert hat? Wenn Sie auf Basis falscher Kundenangaben geplant haben, entfällt Ihre Haftung.
  • Alternativen aufzeigen: War die Planung *objektiv* unmöglich oder nur *schwierig*? Wenn es technische Lösungen gab (z.B. Hebeanlage, Vakuumsystem), die der Kunde nur aus Kostengründen ablehnt, können Sie argumentieren, dass die Planung grundsätzlich mangelfrei war.

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