OLG Köln: Mängelgewährleistung beim Kauf einer Einbauküche
Bedeutung für Küchenstudios
Dieses Grundsatzurteil klärt die rechtliche Einordnung von Einbauküchen und hat weitreichende Folgen für die Gewährleistung:
- Werkvertrag statt Kaufvertrag: Eine Einbauküche mit Planung, Beratung, Montage und Anschluss ist ein Werkvertrag (§ 651 BGB), kein Kaufvertrag. Dies gilt auch für serienmäßig hergestellte Küchenmöbel, wenn sie individuell geplant und eingebaut werden.
- Fünfjährige Gewährleistungsfrist: Fest installierte Einbauküchen gelten als "Arbeiten bei Bauwerken" (§ 638 Abs. 1 BGB). Die Gewährleistungsfrist beträgt daher fünf Jahre statt sechs Monate wie beim Kaufvertrag.
- Wesentliche Bedeutung für die Wohnung: Eine Küche ist für die Funktionstüchtigkeit einer Wohnung wesentlich. Die feste Verbindung mit Wasser-, Strom- und Gasanschlüssen sowie die dauerhafte Montage begründen die lange Gewährleistungsfrist.
- Nutzungsvergütung bei Wandlung: Bei Wandlung muss sich der Kunde die Nutzung anrechnen lassen. Die Berechnung erfolgt durch lineare Wertminderung über die Gesamtnutzungsdauer (hier: 15 Jahre). Die Nutzungsvergütung muss im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden.
- Annahmeverzug: Nach Wandlung muss das Küchenstudio die Küche beim Kunden demontieren und abholen. Der Leistungsort ist die Wohnung des Kunden.
Sachverhalt
Die Klägerin forderte die Rückzahlung des Kaufpreises für eine mangelhafte Einbauküche nach erfolgter Wandlung. Das Oberlandesgericht Köln musste klären, ob es sich um einen Kauf- oder Werkvertrag handelt und welche Gewährleistungsfrist gilt.
Vertragsschluss und Leistungsumfang
Die Klägerin bestellte bei der Beklagten eine Einbauküche aus einem serienmäßig hergestellten Programm von Küchenmöbeln einschließlich mehrerer Elektrogeräte. Der Auftrag erschöpfte sich jedoch nicht in der Bestellung einzelner typisierter Möbelstücke und Geräte.
Die Beklagte schuldete vielmehr:
- Beratung und Planung der Küche
- Lieferung und Zusammensetzen der Möbel
- Plangerechten Einbau einschließlich des störungsfreien Anschlusses der Geräte
- Anpassung an die baulichen Gegebenheiten der Wohnung
Die Einbaumöbel und Geräte waren nach einem auf den Grundriss der Küche abgestellten Einbauplan zu liefern, zusammenzusetzen, an Ort und Stelle einzupassen sowie an das Wasser- und Elektronetz anzuschließen. Damit war die Verwendung von vertretbaren Sachen ein unvertretbares, gerade für die Bedürfnisse und Zwecke der Klägerin individuell zugeschnittenes Werk herzustellen.
Mangel und Wandlung
Die Parteien stritten nicht mehr darüber, dass die von der Beklagten an die Klägerin verkaufte Küche mangelhaft war. Die Klägerin erklärte die Wandlung des Vertrages und forderte die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises von 15.700,00 DM (entspricht 11.784,00 DM nach Abzug des Minderwertes von 3.916,00 DM).
Rechtliche Einordnung: Werkvertrag oder Kaufvertrag?
Die zentrale Frage war, ob das Vertragsverhältnis dem Recht des Kaufvertrages oder dem des Werkvertrages unterliegt. Dies ist entscheidend für die Gewährleistungsfrist:
- Kaufvertrag: Gewährleistungsfrist von sechs Monaten (§ 477 BGB a.F.)
- Werkvertrag bei Bauwerken: Gewährleistungsfrist von fünf Jahren (§ 638 Abs. 1 BGB a.F.)
Feste Verbindung mit dem Gebäude
Das Landgericht stellte fest, dass die zu der Einbauküche zusammengesetzten Teile mit dem Gebäude fest, das heißt eng und auf Dauer angelegt, verbunden waren:
- Enge Verbindung: Anschluss aller Geräte der Einbauküche an die entsprechenden Kalt-, Warmwasser- und Elektroleitungen
- Dauerhafte Befestigung: Hängeschränke untereinander verbunden und mit besonderen Dübeln an der Wand befestigt
- Individuelle Anpassung: Spüle, Kühlschrank, Spülmaschine, Gefrierschrank und sonstige Teile nach den Anschlüssen für Strom und Wasser, nach den Beleuchtungsverhältnissen und nach den sonstigen baulichen Gegebenheiten angeordnet und eingebaut
Die Beklagte hatte unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten entsprechend den planerischen Wünschen der Klägerin die Küche speziell eingepast. Hierin bestand die planerische Leistung der Beklagten.
Nutzung der Küche
Die Klägerin nutzte die Küche vom 17. August 1995 bis zum 7. September 2000, also 61 1/6 Monate. Die Beklagte forderte eine Nutzungsvergütung für diesen Zeitraum im Wege der Hilfsaufrechnung.
Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Köln gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 11.693,58 DM nebst Zinsen, Zug-um-Zug gegen Übergabe der Einbauküche.
1. Werkvertrag, nicht Kaufvertrag
Das Gericht stellte fest, dass das Vertragsverhältnis dem Recht des Werkvertrages unterliegt (§ 651 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB), nicht dem des Kaufvertrages.
Begründung: Die Klägerin bestellte nicht nur einzelne typisierte Möbelstücke und Geräte. Die Beklagte schuldete vielmehr die Herstellung eines unvertretbaren, individuell zugeschnittenen Werks durch:
- Beratung und Planung
- Lieferung und Zusammensetzen der Möbel
- Plangerechten Einbau einschließlich des störungsfreien Anschlusses der Geräte
- Anpassung an die baulichen Gegebenheiten
Auch wenn die Montagekosten als wenig interessierende werkvertragliche Nebenleistung bezeichnet werden, ist deren Höhe für die rechtliche Einordnung der Leistung der Beklagten kein allein maßgebliches Kriterium. Die Montageleistung war für die Funktionstüchtigkeit der Küche von entscheidender Bedeutung.
2. Fünfjährige Gewährleistungsfrist für "Arbeiten bei Bauwerken"
Das Gericht entschied, dass für diesen Werklieferungsvertrag die fünfjährige Gewährleistungsfrist für Arbeiten "bei Bauwerken" gemäß § 638 Abs. 1 BGB gilt.
Rechtsprechung des BGH: Unter Arbeiten "bei Bauwerken" sind nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen, sondern auch Arbeiten, die für die Erneuerung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind.
Feststellungen:
- Die Einbauküche ist mit dem Gebäude fest verbunden (Wasser-, Strom-, Gasanschlüsse)
- Die Verbindung ist auf Dauer angelegt
- Die Küche ist für die Funktionstüchtigkeit der Wohnung wesentlich
- Eine Wohnung erhält nur durch eine Küche eine volle Funktionstüchtigkeit
Ergebnis: Die Montage der fest installierten Einbauküche sind Arbeiten "am Bauwerk" im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB. Die Gewährleistungsfrist beträgt daher fünf Jahre.
3. Wandlung berechtigt
Die Klägerin war gemäß §§ 651, 634 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4, 467, 367 BGB zur Wandlung des Vertrages berechtigt. Die Parteien stritten nicht mehr darüber, dass die Küche mangelhaft war. Die Klägerin hatte die Wandlung wirksam ausgesprochen.
Bei Ausspruch der Wandlung war die fünfjährige Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen.
4. Nutzungsvergütung bei Wandlung
Die Klägerin konnte nicht den vollen Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Einbauküche zurückverlangen. Sie musste sich vielmehr für die Nutzung der Küche gemäß §§ 651, 634 Abs. 4, 467, 347 Satz 2 BGB Gebrauchsvorteile anrechnen lassen.
Wichtig: Die Nutzungsvergütung bedarf der Geltendmachung im Wege der Aufrechnung; andernfalls wirkt sie sich gegenüber der Wandlung nicht anspruchsmindernd aus.
Berechnung der Nutzungsvergütung:
- Ausgangswert: Bruttokaufpreis (15.700,00 DM) abzüglich mangelbedingter Minderwert (3.916,00 DM) = 11.784,00 DM
- Gesamtnutzungsdauer: 15 Jahre (geschätzt bei der Güte der gekauften Küche)
- Monatliches Nutzungsentgelt: 11.784,00 DM ÷ 180 Monate = 65,50 DM
- Nutzungszeitraum: 61 1/6 Monate (2.8.1995 - 7.9.2000)
- Gesamtnutzungsbetrag: 65,50 DM × 61 1/6 Monate = 4.006,42 DM
Rückzahlungsanspruch: 15.700,00 DM - 4.006,42 DM = 11.693,58 DM
5. Zinsen
Die Werklohnzahlung war seit dem 17. August 1995 bis zum 6. September 2000 gemäß §§ 246, 347 Satz 3 BGB mit 4 % zu verzinsen.
Die Beklagte befand sich seit dem 7. September 2000 in Zahlungsverzug. Der geschuldete Betrag war daher während des Verzuges weiter gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
6. Annahmeverzug
Die Beklagte befand sich seit dem 7. September 2000 in Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB.
Die Klägerin hatte der Beklagten unter Fristsetzung zum 6. September 2000 angeboten, die Einbauküche bei ihr zu demontieren und abzuholen. Die Klägerin war zur Leistung bereit und im Stande. Das wörtliche Angebot war gemäß § 295 Satz 2 BGB ausreichend, weil es Pflicht der Beklagten war, die Küche bei der Klägerin abzuholen.
Leistungsort: Der Leistungsort für die Rückabwicklung im Falle der Wandlung ist der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet – also die Wohnung der Klägerin.
