
OLG Saarbrücken 2017: Rücktritt vor Abnahme
TL;DR – Das Wichtigste in Kürze
Das OLG Saarbrücken entschied, dass ein Kunde auch bei erheblichen Mängeln an einer Einbauküche vor der Abnahme nicht ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten kann. Der Vertrag wurde als Werkvertrag klassifiziert, da die handwerkliche Planung und Montage das Vertragsverhältnis prägten. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Unternehmers so nachhaltig erschüttert ist, dass eine erfolgreiche Nacherfüllung objektiv nicht mehr zu erwarten ist.
Eckdaten des Urteils
Sachverhalt
Vertragsschluss und Leistungsgegenstand
Am 18. Dezember 2013 schloss die Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen als "Kaufvertrag" bezeichneten Vertrag über eine im Anwesen der Klägerin einzubauende Vollholz-Küche zu einem Gesamtpreis von 18.200 Euro. Die Küche sollte nach Maßgabe zuvor geführter Besprechungen mit der Klägerin nach deren Vorgaben und Materialauswahl bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten geplant und aus von verschiedenen Küchenherstellern auf CNC gesteuerten Maschinen maßgenau angefertigten Einzelteilen zusammengestellt werden.
Bestandteil des Vertrags waren zwei undatierte, handschriftliche Ergänzungen sowie eine gedruckte Ergänzung vom 28. Januar 2014. Die Küche wurde im April 2014 geliefert und im Rahmen von zwei Terminen eine Teilmontage durchgeführt.
Festgestellte Mängel
Über die erbrachten Leistungen wurden zwei mit der Überschrift "Abnahme Küche Frau B" versehene Protokolle erstellt. Ausweislich des Protokolls vom 15. April 2014 fehlten noch verschiedene, im Einzelnen aufgelistete Restarbeiten. Zudem war die Küche unstreitig noch nicht endmontiert, eine Ausrichtung von Schubladen und Türen war noch nicht erfolgt und die Erstpflege der Küche vor Ingebrauchnahme stand noch aus.
Die Klägerin veranlasste nachfolgend eine "Inspektion der Küche" durch den ortsansässigen Schreiner W und rügte mit anwaltlichem Schreiben vom 30. April 2014 erhebliche Defizite in Art und Qualität der verwendeten Materialien sowie Mängel in der Konstruktion, der Verarbeitung und der Montage. Die Klägerin teilte mit, die Defizite und Mängel seien nach Angaben des von ihr beauftragten Sachverständigen nicht mehr korrigierbar, das gesamte Projekt sei fehlgeschlagen, eine weitere Nachbesserung sei ihr nicht zumutbar.
Rücktrittserklärung und Klage
Die Klägerin erklärte den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Beklagte auf, die bereits geleistete Anzahlung Zug um Zug gegen Rückgabe des "Kaufobjekts" zurückzuzahlen. Dem Schreiben schloss sich ein bis Anfang des Jahres 2015 andauernder wechselseitiger Schriftverkehr zwischen den Parteien an, der nicht zu einer Einigung führte.
Zuletzt wiederholte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Januar 2015 ihren Rücktritt und forderte die Beklagte erneut unter Fristsetzung bis zum 2. Februar 2015 zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung Zug um Zug gegen Rückgabe der eingebauten Küche auf. Mit ihrer am 4. Februar 2015 eingereichten Klage hat die Klägerin, gestützt auf die vorschriftete "Mängelliste" des Schreiners W vom 21. November 2014, die Rückabwicklung des Vertrags begehrt.
Erstinstanzliche Entscheidung
Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 13. Oktober 2016 – 15 O 34/15) hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg.
Rechtliche Würdigung
1. Qualifikation als Werkvertrag
Das OLG Saarbrücken stellte zunächst fest, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die im Anwesen der Klägerin montierte Einbauküche als Werkvertrag gemäß § 631 BGBund nicht als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung gemäß §§ 651, 433, 434 II BGB zu klassifizieren ist.
Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Frage, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt beziehungsweise welche Leistungen dem Vertrag die maßgebliche Prägung geben. Hiervon ausgehend und unter Berücksichtigung der von der Klägerin selbst zur Akte gereichten Vertragsunterlagen sowie des wechselseitigen Parteivortrags zu den geführten Verkaufsgesprächen und den hierbei getroffenen Absprachen hatte sich die Beklagte beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin der Klägerin gegenüber verpflichtet, eine individuell nach Maßgabe zuvor geführter Besprechungen mit der Klägerin nach deren Vorgaben und Materialauswahl eine speziell für den Küchenraum der Klägerin passende Vollholzküche zu planen, die aus von verschiedenen Küchenherstellern angefertigten Einzelteilen zusammengestellt wurde und vereinbarungsgemäß in das Anwesen der Klägerin von der Beklagten einzubauen war.
Die dazu notwendigen handwerklichen Fachkenntnisse zur Planung, Zusammenstellung der Einzelteile, Einbau und Einpassung in das Haus geben dem Vertrag die maßgebende Prägung und rechtfertigen die Qualifizierung des Vertrags als Werkvertrag.
2. Rücktrittsrecht vor Abnahme
Der weiteren Beurteilung des Landgerichts, ein Rücktrittsrecht der Klägerin lasse sich aus §§ 634 Nr. 3, 636, 323 BGB ableiten, konnte das OLG nicht folgen. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die im Anwesen der Klägerin montierte Einbauküche hat sich nicht durch Rücktritt der Klägerin in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt.
Mangels Rücktrittsrechts, das weder aus §§ 634 Nr. 3, 636, 323 I, II, 326 V iVm § 275 I BGB noch aus §§ 631 I, 323 I, II, 326 V iVm § 275 I BGB herzuleiten ist, geht der erklärte Rücktritt der Klägerin ins Leere.
3. Erforderliche Fristsetzung
Das Gericht stellte fest, dass es an der sowohl nach Gewährleistungsrecht als auch nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht erforderlichen Frist zur (Nach-)Erfüllung gemäß § 323 I BGB fehlt. Diese Frist war auch nicht nach § 636 oder § 323 II BGB oder § 326 V iVm § 275 I BGB entbehrlich.
Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils mit drei Entscheidungen vom 19. Januar 2017 grundlegend zu der Frage der Anwendbarkeit der Mängelrechte vor der Abnahme Stellung genommen und entschieden, dass der Besteller Mängelrechte nach §§ 633 ff. BGB grundsätzlich erst nach der Abnahme mit Erfolg geltend machen kann.
4. Ausnahme: Entbehrlichkeit der Fristsetzung
Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich gemäß § 636 Variante 3 BGB, wenn das Vertrauen des Bestellers in die Verlässlichkeit und Kompetenz des Unternehmers so nachhaltig erschüttert ist, dass aus seiner (objektiven) Sicht eine erfolgreiche Nacherfüllung nicht zu erwarten ist, namentlich, wenn die Werkleistung ein ganzes Paket nicht nur geringfügiger Mängel aufweist.
Das Gericht sah diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht als erfüllt an. Für den Streitfall ist eine Konstellation festzustellen, in der es an einer Abnahme der Leistungen der Beklagten fehlt. Die Klägerin hatte nach dem 15. April 2014 unstreitig eine von der Beklagten für den 19. Mai 2015 gewünschte Abnahme, die nach planmäßiger Fertigstellung der Arbeiten erfolgen sollte, ausdrücklich abgelehnt und zugleich durch ihre wiederholten Rücktrittserklärungen und ihr gesamtes prozessuales Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass es ihr nicht mehr um den Anspruch auf die Leistung und damit um die Erfüllung des Vertrags geht und sie auch nicht mehr weiter bereit ist, mit der Beklagten zusammenzuarbeiten.
Demgegenüber hält die Beklagte ihr Werk auch vor dem Hintergrund der Feststellungen des Sachverständigen B für abnahmereif gemäß § 640 I 2 BGB und sieht die Klägerin insoweit seit dem 19. Mai 2015 in Verzug.
Entscheidung
Das OLG Saarbrücken gab der Berufung der Beklagten statt und wies die Klage ab. Der Klägerin stand der verfolgte Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung iHv 6000 Euro Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der streitgegenständlichen Einbauküche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme der Küche nicht im Annahmeverzug und auch ein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten besteht nicht. Die Klage war daher abzuweisen.
Bedeutung für die Praxis
Dieses Urteil ist für Küchenstudios von erheblicher praktischer Bedeutung und bietet wichtige Orientierung für den Umgang mit Kundenreklamationen vor der Abnahme:
