Sachverhalt
Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über eine Einbauküche zum Preis von 12.000 €. Die Küche sollte geliefert und montiert werden. Vor dem vereinbarten Liefertermin teilten die Käufer (Beklagte) mit, dass sie die Küche nicht mehr abnehmen wollen und vom Vertrag zurücktreten. Sie begründeten dies mit angeblichen Beratungsfehlern und einer veränderten Lebenssituation.
Das Küchenstudio (Klägerin) wies den Rücktritt zurück und forderte die Käufer zur Abnahme und Zahlung auf. Nachdem die Käufer endgültig die Erfüllung verweigerten, verlangte das Küchenstudio Schadensersatz in Höhe von 25% des Kaufpreises gemäß ihrer AGB.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Flensburg gab der Klage des Küchenstudios statt. Den Käufern stand kein Rücktrittsrecht zu. Ein vertragliches Rücktrittsrecht war nicht vereinbart, und gesetzliche Rücktrittsgründe (z.B. Mangel, Täuschung) lagen nicht vor.
Ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung
Durch die Erklärung, die Küche nicht abnehmen zu wollen, haben die Käufer die Erfüllung des Kaufvertrags ernsthaft und endgültig verweigert (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Damit war eine Fristsetzung zur Leistung durch das Küchenstudio entbehrlich. Das Küchenstudio konnte direkt Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB verlangen.
Wirksamkeit der Schadensersatzpauschale
Das Gericht bestätigte auch die Wirksamkeit der AGB-Klausel, die einen pauschalen Schadensersatz von 25% des Kaufpreises vorsieht. Diese Pauschale ist im Küchenhandel üblich und angemessen, da sie den typischen entgangenen Gewinn und die entstandenen Kosten abdeckt. Den Käufern wäre es möglich gewesen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, was ihnen jedoch nicht gelang.
Praktische Hinweise für Küchenstudios
3.1 Bedeutung der Erfüllungsverweigerung
Dieses Urteil zeigt, dass "Kaufreue" kein Rücktrittsgrund ist. Wenn Kunden versuchen, aus einem gültigen Vertrag auszusteigen ("Wir haben es uns anders überlegt", "Die Wohnung wurde doch nicht gemietet"), ist das rechtlich irrelevant. Das Küchenstudio hat Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz.
3.2 Konkrete Handlungsempfehlungen
1. Klare Kommunikation bei Stornowunsch
Wenn ein Kunde stornieren will, weisen Sie ihn freundlich aber bestimmt auf die Rechtslage hin: "Pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten). Bieten Sie ggf. eine Stornierung gegen Zahlung der vertraglich vereinbarten Pauschale an.
2. AGB prüfen
Stellen Sie sicher, dass Ihre AGB eine wirksame Schadensersatzpauschale enthalten (üblich sind 25%). Die Klausel muss dem Kunden ausdrücklich den Nachweis eines geringeren Schadens gestatten.
3. Dokumentation der Verweigerung
Dokumentieren Sie Aussagen des Kunden, die eine endgültige Verweigerung darstellen (E-Mails, Gesprächsnotizen). Dies macht eine (oft langwierige) Fristsetzung entbehrlich.
3.3 Prozessuale Verteidigungsstrategie
Bei Klagen auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung:
- Fokus auf Vertragsabschluss: Beweisen Sie den wirksamen Vertragsschluss (Bestellung, Auftragsbestätigung).
- Kein Widerrufsrecht: Legen Sie dar, dass kein gesetzliches Widerrufsrecht bestand (z.B. weil Vertrag im Geschäft geschlossen wurde, nicht online/Haustür).
- Schadenshöhe: Berufen Sie sich primär auf die Pauschale. Hilfsweise berechnen Sie den konkreten Schaden (entgangener Gewinn + Provisionen + Planungskosten), der oft sogar höher als 25% ist.
