Fliesenleger entfernt beschädigte Fliesen – OLG Frankfurt 2008: Ausbaukosten als Nacherfüllungskosten

Kurzfassung (TL;DR)

Bei mangelhaften eingebauten Kaufsachen muss der Verkäufer die Ausbau- und Entsorgungskosten tragen (Nacherfüllungskosten nach § 439 Abs. 2 BGB). Die Einbaukosten für die neue Sache gehören nicht dazu – sie sind nur bei nachgewiesenem Verschulden als Schadensersatz erstattungsfähig.

OLG Frankfurt 2008 – Nacherfüllungskosten bei mangelhaften eingebauten Fliesen
OLG Frankfurt am Main
Az. 15 U 5/07
14. Februar 2008
Urteil

OLG Frankfurt: Ausbaukosten bei mangelhaften eingebauten Kaufsachen als Nacherfüllungskosten

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 14. Februar 2008 (Az. 15 U 5/07) grundlegende Fragen zur Kostentragungspflicht des Verkäufers bei mangelhaften, bereits eingebauten Kaufsachen geklärt. Das Urteil ist für alle Fälle relevant, in denen Küchen- oder Möbelteile nach dem Einbau Mängel aufweisen.

Sachverhalt

Ein Käufer erwarb bei einem Baustoffhandel Bodenfliesen, die nach dem Verlegen in seinem Haus optische Mängel in Form von Schattierungen aufwiesen. Ein Sachverständiger bestätigte die herstellungsbedingten Polierfehler, die nur durch einen kompletten Austausch der Fliesen behoben werden konnten.

Der Käufer forderte daraufhin die Lieferung mangelfreier Fliesen sowie die Erstattung der Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau neuer Fliesen. Der Baustoffhandel lehnte dies ab, woraufhin der Käufer Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil einlegte, das lediglich einen Minderungsbetrag zusprach.

Entscheidung des Gerichts

Tenor

Das Gericht gab der Berufung des Käufers teilweise statt. Der Baustoffhandel wurde zur Lieferung von 45,36 m² mangelfreien Bodenfliesen und zur Zahlung von 2.122,37 € nebst Zinsen für die Ausbau- und Entsorgungskosten verurteilt. Die Klage auf Ersatz der Einbaukosten wurde abgewiesen, da diese nicht zu den Nacherfüllungskosten zählen.

Rechtliche Begründung

Das OLG Frankfurt stellte fest, dass der Käufer einen Anspruch auf Lieferung mangelfreier Fliesen hat. Zu den Nacherfüllungskosten gemäß § 439 Abs. 2 BGB gehören die Kosten für die Lieferung der mangelfreien Sache sowie für den Ausbau und die Entsorgung der mangelhaften Sache.

Die Kosten für den Einbau der neuen, mangelfreien Sache sind hingegen nicht Teil der Nacherfüllungskosten, sondern können nur unter Schadensersatzgesichtspunkten bei Verschulden des Verkäufers geltend gemacht werden. Das Gericht sah kein Verschulden des Verkäufers und berücksichtigte die erhebliche Beeinträchtigung des Käufers durch die Mängel.

Hinweis: Diese Rechtsprechung wurde durch die EuGH-Entscheidung vom 16.06.2011 (C-65/09 und C-87/09) und die nachfolgende BGH-Rechtsprechung teilweise modifiziert. Heute umfassen die Nacherfüllungskosten nach herrschender Meinung auch die Einbaukosten. Für aktuelle Fälle empfiehlt sich eine individuelle Rechtsberatung.

Bedeutung für Küchenstudios und Händler

Für Händler bedeutet das Urteil, dass sie im Falle eines Sachmangels bei bereits eingebauten Produkten die Kosten für den Ausbau und die Entsorgung der mangelhaften Ware tragen müssen. Die Kosten für den erneuten Einbau der mangelfreien Sache sind jedoch nur bei eigenem Verschulden des Händlers zu ersetzen.

Dies schärft die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Ware und der Kenntnis der Haftungsgrenzen. Küchenstudios sollten bei Reklamationen stets prüfen, ob ein Verschulden ihrerseits vorliegt, bevor sie Einbaukosten übernehmen.

Bedeutung für Käufer

Käufer von Produkten, die nach dem Einbau Mängel aufweisen, können vom Verkäufer die Lieferung einer mangelfreien Sache sowie die Übernahme der Ausbau- und Entsorgungskosten verlangen. Die Kosten für den Neueinbau müssen sie jedoch selbst tragen, es sei denn, dem Verkäufer kann ein Verschulden nachgewiesen werden.

Das Urteil stärkt die Rechte des Käufers im Rahmen der Nacherfüllung und verdeutlicht, dass der Verkäufer nicht nur die neue Ware liefern, sondern auch die Kosten für die Beseitigung der mangelhaften Ware tragen muss.

Zitierte Rechtsnormen

§ 280 Abs. 1 BGB§ 434 Abs. 1 BGB§ 437 Nr. 1 BGB§ 439 Abs. 2 BGB§ 439 Abs. 3 BGB§ 281 Abs. 1 BGB§ 281 Abs. 2 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 284 BGB

Häufige Fragen

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