Küchenkatalog mit Erweiterungsteilen – OLG Köln 1992: Fehlende Lieferbarkeit kein Sachmangel

Kurzfassung (TL;DR) – Für Küchenstudios

Wenn zugesagte Erweiterungsteile für eine Einbauküche nicht mehr lieferbar sind, begründet dies keinen Sachmangel und keinen Anspruch auf Rückabwicklung. Die Küche ist als solche voll funktionsfähig – die Lieferbarkeit zukünftiger Teile ist keine zugesicherte Eigenschaft.

OLG Köln 1992 – Keine Wandlung bei fehlender Lieferbarkeit von Küchen-Erweiterungsteilen
OLG Köln
Az. 13 W 64/92
23. November 1992
Für Händler günstigBeschluss

OLG Köln 1992: Keine Wandlung bei fehlender Lieferbarkeit von Küchen-Erweiterungsteilen

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 23. November 1992 (Az. 13 W 64/92) entschieden, dass die fehlende Lieferbarkeit von Erweiterungsteilen für eine Einbauküche keinen Sachmangel begründet und keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gibt.

Sachverhalt

Ein Käufer begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises für eine Einbauküche. Er berief sich auf die Zusage des Verkäufers, dass für die erworbene Küche zeitlich unbegrenzt Erweiterungsteile mit der gleichen Außenfront lieferbar seien. Diese Zusage wurde nicht eingehalten, da zukünftig keine passenden Einzelteile nachgeliefert werden konnten.

Der Käufer sah darin einen Mangel der Kaufsache und begehrte die Wandlung (Rückabwicklung) des Kaufvertrages. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück.

Entscheidung des Gerichts

Tenor – Für Küchenstudios günstig

Das Gericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und entschieden, dass kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises besteht. Ein Wandlungsanspruch wegen eines Mangels der Küche oder Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft wurde verneint.

Rechtliche Begründung

Ein Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB a.F. liegt nicht vor, da die Tauglichkeit der Küche durch die fehlende Nachlieferbarkeit von Erweiterungsteilen nicht aufgehoben oder gemindert wird. Die Küche ist als solche voll funktionsfähig.

Auch ein Wandlungsanspruch wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft nach § 459 Abs. 2 BGB a.F. besteht nicht, da die Lieferbarkeit zukünftiger Teile kein Merkmal ist, das der Kaufsache für eine gewisse Dauer anhaftet und ihre physische Beschaffenheit berührt.

Die Entscheidung über die Lieferbarkeit liegt im Machtbereich des Herstellers, nicht des Verkäufers. Der Verkäufer kann daher für die Nichterfüllung einer solchen Zusage nicht ohne Weiteres haftbar gemacht werden.

Bedeutung für Küchenstudios und Händler

Für Händler bedeutet dies, dass die bloße Zusage einer zeitlich unbegrenzten Lieferbarkeit von Erweiterungsteilen für Einbauküchen oder Möbel nicht automatisch einen Sachmangel begründet, wenn diese Zusage nicht eingehalten werden kann.

Es wird betont, dass die physische Beschaffenheit der Kaufsache im Vordergrund steht und zukünftige Lieferbarkeiten oft außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen. Küchenstudios sollten dennoch vorsichtig mit Zusagen über zukünftige Lieferbarkeiten sein und diese im Kaufvertrag klar einschränken.

Bedeutung für Käufer

Käufer sollten beachten, dass Zusagen über die zukünftige, zeitlich unbegrenzte Lieferbarkeit von Erweiterungsteilen für Einbauküchen oder Möbel rechtlich schwierig durchzusetzen sind, wenn diese nicht als zugesicherte Eigenschaft im Kaufvertrag explizit festgehalten wurden. Die Funktionsfähigkeit der Kaufsache selbst steht im Vordergrund, nicht die langfristige Verfügbarkeit von Ergänzungsteilen.

Zitierte Rechtsnormen

§ 459 Abs. 1 BGB a.F.§ 459 Abs. 2 BGB a.F.§ 462 BGB a.F.

Hinweis: Dieses Urteil basiert auf dem alten Schuldrecht vor der Schuldrechtsreform 2002. Die entsprechenden aktuellen Normen sind §§ 434 ff. BGB n.F.

Häufige Fragen

Käufer beruft sich auf eine mündliche Zusage?

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